L’autonomie locale environnementale selon le droit international

L’autonomie locale environnementale selon le droit international

Grenzraum
Europa
Sprache(n)
Französisch
Einleitung

Einerseits bestimmt der Staat Rechte und Verpflichtungen im internationalen Recht, auf der anderen Seite gibt es die « lokale » Ebene, die unterschiedliche territoriale Ebenen bestimmt. Der Begriff der nationalen staatlichen Autorität bezieht sich auf die Verwaltungen. Der Begriff der lokalen Autorität wiederum umfasst die Autoritäten, deren Verantwortung im Gegensatz zu derjenigen des Staates steht. Sie stützt sich hauptsächlich auf das Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Europarates (Madrid, 21 1980).  Alle angesprochenen Rechtsebenen führen zu einer Zusammenarbeit im internationalen Recht, die in diesem Artikel behandelt wird.

Zusammenfassung

Kompetenzen im Umweltbereich, die von staatlichen Behörden und von lokalen Behörden ausgeübt werden, sind in dem vorliegenden Artikel auf der Basis ausgewählter internationaler Übereinkommen und Erklärungen begründet. Dabei handelt es sich bei den betrachteten Texten um Ergebnisse bi- oder multilateraler Verhandlungen, die einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Positionen von Staaten darstellen, also den einzigen Subjekten internationalen Rechts. In dieser Eigenschaft sind die Staaten mehr oder weniger offen dafür, lokale Behörden an der Umsetzung internationaler Instrumente im Umweltbereich, die sie selbst schaffen, zu beteiligen. Dabei bezeichnet der Begriff « lokal » sämtliche zuständigen territorialen Ebenen unterhalb der staatlichen Ebene.

Der Begriff « nationale / staatliche Behörde » kann sowohl zentrale wie dezentrale staatliche Verwaltungen bezeichnen. Der Begriff « lokale Behörde » schließlich, ein generischer Begriff, der im Gegensatz zu den Behörden des souveränen Staates steht, lehnt sich an die Praxis des Rahmenabkommens zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Europarates an und zielt sowohl auf die Gebietskörperschaften nach französischem Modell als auch auf regionale Körperschaften mit gesetzgebender Befugnis, auf föderale Körperschaften und auf « local authorities » angelsächsischen Modells ab. Hierbei fällt die Tatsache auf, dass die traditionelle Form internationalen Rechts nach wie vor existiert, deren Modell vorsieht, dass staatliche Behörden das Monopol haben, wenn es darum geht, Übereinkommen nach ihrem Willen umzusetzen.

Inhalt

Der Artikel gliedert sich in zwei Hauptteile. Im ersten Teil geht es um das Monopol der staatlichen Behörden in Bezug auf die Umsetzung des internationalen Umweltrechts. Der zweite Teil trägt den Titel « Auf dem Weg der Anerkennung lokaler Kompetenz für die Umsetzung des internationalen Umweltrechts ».

Zunächst verweist der Artikel darauf, dass die wichtigsten internationalen Übereinkommen und Erklärungen, welche die Kompetenzen staatlicher und lokaler Behörden im Umweltbereich bestimmen, das Ergebnis von Verhandlungen darstellen und einem Kompromiss zwischen Staat und internen Organisationen entsprechen. Die Staaten sind mehr oder weniger bereit dazu, lokale Behörden miteinzubeziehen, wenn es darum geht, mit Hilfe internationaler Instrumente autonome Maßnahmen im Bereich Umwelt umzusetzen.

Anschließend wird die Bedeutung der Wortwahl für den Artikel erläutert, also Staat, der Begriff « lokal », der Begriff « nationale / staatliche Behörde », « lokale Behörde ». Letzterer lehnt sich an das Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Europarates an und steht im Gegensatz zum Begriff der« nationalen / staatlichen Behörden ».

Der erste Teil informiert über die Kompetenzen der Behörden des souveränen Staates in Bezug auf Umwelt, wie z.B.  über seine Rolle, den Verwahrer oder andere « Vertragsstaaten » (wie die Europäische Union) über die Wahl der administrativen Verantwortlichkeiten zu informieren, alle Rechte und Verpflichtungen im Rahmen der Meeresangelegenheiten (Schifffahrt, Meeresfischerei), der Bereich des Luftschutzes, des Schutzes der Ozonschicht und des Klimaschutzes. Der souveräne Staat ist ebenfalls verpflichtet, die Entscheidungen der internen Behörden auf internationalem Niveau mitzuteilen. In diesem Teil werden auch die Kompetenzen der anderen staatlichen Stellen erläutert, wie diejenigen der föderalen Staaten und die Kompetenzen, die autochthonen und lokalen Gemeinschaften übertragen wurden, was zum zweiten Teil des Artikels überleitet.

Im zweiten Teil wird die traditionelle Position des internationalen Rechts, die zuvor erläutert wurde, in Frage gestellt. Hier bewegt man sich in Richtung einer direkten Anerkennung von Kompetenzen lokaler Behörden auf der Basis des internationalen Rechts. Somit verliert der Staat die Möglichkeit, die zuständige Behörde selbst nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen, was eine prinzipielle Notwendigkeit der Kompetenzaufteilung zwischen staatlicher und lokaler Ebene begründet und im internationalen Umweltrecht festschreibt. Das Hauptziel besteht darin, den lokalen Behörden Kompetenzen zu verleihen, also insbesondere das Recht, grenzüberschreitende Kooperationen einzugehen.

Das Prinzip der notwendigen Teilung von Kompetenzen zwischen staatlichen und lokalen Behörden wird im zweiten Teil des Artikels ebenfalls behandelt. Dabei wird die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips erwähnt, das den Entscheidungsprozess auf der am besten geeigneten territorialen Ebene fördert sowie die Tatsache, dass Staaten die Identität, die Kultur und die Interessen der autochthonen Bevölkerung und Gemeinschaften anerkennen müssten, um ihnen jegliche Unterstützung zu gewährleisten und ihnen die Möglichkeit zu geben, wirksam an der Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsziele mitzuwirken.

Information und Mitwirkung der breiten Öffentlichkeit stellen somit ein wichtiges Element innerhalb des Entscheidungsprozesses dar.
Es wird auch festgestellt, dass in bestimmten natürlichen Umgebungen eine weitgehende Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden unabdingbar scheint, insbesondere wenn es um Bergregionen, Landschaftsschutz und grenzüberschreitenden Wasserschutz geht.

Im letzten Teil des Artikels werden die Kompetenzen im Bereich des Umweltschutzes behandelt, die auf die lokalen Behörden im spezifischen Rechtsrahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit übertragen werden.

Fazit

Die Untersuchung der unterschiedlichen Instrumente hat eine Entwicklung in drei Stufen des internationalen öffentlichen Rechts aufgezeigt. Zunächst hat diese Sparte des Rechts innerhalb der internen juristischen Ordnung die Verteilung von Kompetenzen im Bereich Umwelt nicht berücksichtigt, weil der Respekt der staatlichen Souveränität an erster Stelle stand. So konnte die Entscheidung der zentralen Behörden eines Staates, seien sie nun dekonzentriert oder dezentralisiert (oder regionalisiert bzw. föderal) beibehalten werden, wurde allerdings in der Folge dank der aufkommenden internationalen Instrumente abgeschwächt, die nach und nach die angesprochene Verteilung berücksichtigen, schon allein dadurch, dass sie die Mitteilung von Entscheidungen an Vertragsstaaten zwingend vorsehen. Schließlich kann die Anwendung des Subsidiaritätsprinzip oder sogar die Wahl der lokalen Ebene für die Anwendung von internationalen Verpflichtungen direkt durch das Völkerrecht vorgeschrieben werden.

Kernaussagen

Internationales Recht ignoriert zunächst die Verteilung von Kompetenzen im Umweltbereich innerhalb der juristischen Ordnung, und zwar aus Respekt vor der staatlichen Souveränität.

Dies wird jedoch durch internationale Instrumente relativiert, die nach und nach diese Verteilung mit berücksichtigen, schon allein dadurch, dass sie die Mitteilung von Entscheidungen an beteiligte Vertragsstaaten zwingend vorsehen.

Schließlich kann die Anwendung des Subsidiaritätsprinzip oder sogar die Wahl der lokalen Ebene für die Anwendung von internationalen Verpflichtungen direkt durch das Völkerrecht vorgeschrieben werden.

Leitung

Jochen Sohnle

Verfasser des Eintrags
Perrine
Dethier
Ansprechpartner
Erstellungsdatum
2019
Erschienen in
Revue Juridique de l'Environnement, 2013/5