Landesentwicklungsplan Saarland Teilabschnitt « Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur » – Teil A: Textliche Festlegungen vom 13. Juni 2004
Landesentwicklungsplan Saarland Teilabschnitt « Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur » – Teil A: Textliche Festlegungen vom 13. Juni 2004
Landesweite Raumordnungspläne sind verpflichtend in allen Flächenländern Deutschlands aufzustellen (vgl. §13 Raumordnungsgesetz). Im Saarland bestehen zwei separate landesweite Raumordnungspläne. Der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Siedlung“ stellt ein Planwerk für eine nachhaltige und umweltverträgliche Siedlungsentwicklung dar. Im Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt“ liegt der Fokus auf flächen- und standortbezogenen raumordnerischen Festlegungen.
Der Landesentwicklungsplan „Umwelt“ des Landes Saarland koordiniert die überörtlich relevanten Flächenansprüche. Als Ergebnis dieser Koordinierungsaufgabe legt der Plan Vorranggebiete zum Schutz der freien Landschaft und der Naturgüter, sowie zur räumlichen Verteilung sämtlicher Raumfunktionen- und Nutzungen fest. Auch Festlegungen zur räumlichen Verteilung der Verkehrs- sowie der punktuellen Infrastruktur sind Bestandteil des Landesentwicklungsplans „Umwelt“. Die Festlegungen werden verbindlich in Form von Zielen der Raumordnung festgelegt und können sowohl textlich als auch zeichnerisch im Landesentwicklungsplan verankert sein. Der Landesentwicklungsplan „Umwelt“ beabsichtigt eine ausgewogene Raumentwicklung, die einer nachhaltigen Entwicklung der Umwelt vorsieht und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt.
Zentraler Bestandteil des Landesentwicklungsplans „Umwelt“ sind die festgelegten Ziele der Raumordnung. Im Landesentwicklungsplan bestehen Ziele der Raumordnung zur funktionalen Aufgabenteilung des Raums, zu Vorranggebieten, Verkehrsverbindungen und für Standort- und Trassenbereiche. Darüber hinaus bestehen fachliche Ziele im Landesentwicklungsplan „Umwelt“.
Bei den Festlegungen des Landesentwicklungsplans „Umwelt“ des Saarlands gelten die Prinzipien der Gleichwertigkeit, Nachhaltigkeit und der dezentralen Konzentration als übergeordnete Prinzipien. Zudem bestehen für die unterschiedlichen Raumkategorien angepasste räumliche Leitvorstellungen.
Durch flächenbezogene Festlegungen in Form von Vorranggebieten für Natur-, Freiraum-, Grundwasser- und Hochwasserschutz wird der Schutz der freien Landschaft und der Naturgüter angestrebt. Durch Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Landwirtschaft wird die räumliche Verteilung dieser Nutzungen verbindlich festgelegt und dadurch Vorsorge für diese getroffen. Zudem bestehen standortbezogene Festlegungen zur räumlichen Verteilung punktueller Infrastrukturen der Rohstoffwirtschaft, des Tourismus, der Binnenschifffahrt und des Luftverkehrs. Auch für besondere Entwicklungen und das kulturelle Erbe werden derartige Standortbereiche festgelegt. Nicht zuletzt werden im Landesentwicklungsplan „Umwelt“ auch verbindliche Festlegungen für die beabsichtigte räumliche Verteilung der Verkehrsinfrastruktur verankert. Diese betreffen die Straße, Schiene sowie die Wasserstraße und die zugehörigen Bereiche für die jeweiligen Trassen.
Der Landesentwicklungsplan „Umwelt“ ist mit den das Saarland angrenzenden Regionen Deutschlands, Frankreichs und Luxemburgs und deren Planungen abgestimmt. Darüber hinaus bestehen Kooperationen zur grenzüberschreitenden Abstimmung. Diese Kooperationen erfolgen durch die Regionalkommission Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier/Westpfalz und den interregionalen SaarLorLux-Gipfel, ein politisches Gremium bestehend aus Ministerpräsidenten und Präsidenten der beteiligten Länder, Regionen und Départements. Weiterhin stimmen sich wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteure ab, um bestehende Unterschiede der Wirtschafts-, Sozial- und Rechtssysteme im grenzüberschreitenden Kontext durch interne Kooperation zu nivellieren. Eine gemeinsame strategische Grundlage für die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit stellte während der Aufstellung des Landesentwicklungsplans Teilabschnitt Umwelt das „Raumentwicklungskonzept SaarLorLux-Plus“ sowie das „Zukunftsbild 2020“ der Politischen Kommission dar.
Hauptbestandteil des Landesentwicklungsplans „Siedlung“ des Saarlands aus dem Jahr 2006 stellen siedlungsstrukturelle Festlegungen der Raumordnung dar. Diese sind als Ziele oder Grundsätze formuliert und weisen dementsprechend unterschiedliche Bindungswirkungen auf. Die Festlegungen zur Siedlungsstruktur des Landesentwicklungsplans „Siedlung“ umfassen Festlegungen zu
- Zentralen Orten,
- raumordnerischen Siedlungsachsen,
- Raumkategorien und zur
- Wohnsiedlungstätigkeit.
Darüber hinaus werden Zielgrößen für den Wohnungsbedarf sowie Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen festgelegt. Die formulierten Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans sind auf kommunaler Ebene bei der Bauleitplanung zu beachten (Ziele) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze).
Durch die Festlegung von Zentralen Orten soll die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleitungen sichergestellt werden und die Siedlungsentwicklung räumlich konzentriert werden. Raumordnerische Siedlungsachsen sehen eine Konzentration der Siedlungsentwicklung entlang bedeutsamer Verkehrsachsen vor. Die Festlegungen Zentraler Orte und Raumordnerische Siedlungsachsen dienen der Tragfähigkeit und Auslastung bestehender infrastruktureller Angebote. Die Festlegung von Raumkategorien ermöglicht eine spezifische Zielansprache für strukturell einheitlich bzw. ähnlich geprägte Räume innerhalb des Landes. Weitere Ziele und Grundsätze zur Wohnsiedlungstätigkeit zielen auf eine dezentrale Siedlungsstruktur ab, welche wiederum zum Freiraumschutz, zum Schutz ökologischer Funktionen sowie zur Verkehrsminimierung bzw. -vermeidung beiträgt. Verbindliche, quantitative Zielgrößen für den Wohnungsbedarf stellen einen schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen sicher und durch Ziele und Grundsätze zu großflächigen Einzelhandelseinrichtungen wird eine ausbalancierte und bedarfsgerechte Einzelhandelsstruktur gewährt, welche sich an den zentralörtlichen Einstufungen von Gemeinden orientiert.
Der Landesentwicklungsplan „Siedlung“ ist mit den, an das Saarland angrenzenden Regionen Deutschlands, Frankreichs und Luxemburgs und deren Planungen abgestimmt. Zudem bestehen Kooperationen zur grenzüberschreitenden Abstimmung der siedlungsstrukturellen Entwicklung, sprich zur Abstimmung wesentlicher Leitlinien der Raumordnung.
Diese Kooperationen erfolgen durch die Regionalkommission Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier/Westpfalz und den interregionalen SaarLorLux-Gipfel, ein politisches Gremium bestehend aus Ministerpräsidenten und Präsidenten der beteiligten Länder, Regionen und Départements. Weiterhin stimmen sich kommunale Gebietskörperschaften, wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteure ab, um bestehende Unterschiede der Wirtschafts-, Sozial- und Rechtssysteme im grenzüberschreitenden Kontext durch interne Kooperation zu nivellieren. Eine gemeinsame strategische Grundlage für die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit stellte während der Aufstellung des Landesentwicklungsplans Teilabschnitt Siedlung das „Raumentwicklungskonzept SaarLorLux-Plus“ sowie das „Zukunftsbild 2020“ des 7. SaarLorLux-Gipfels im Jahr 2003 dar. Nennenswert sind darüber hinaus bereits erfolgte Interreg-Programme, welche es dem „SaarLorLux-Raum“ unter anderem ermöglichten, grenzüberschreitend die grundlegende Planungsausrichtung abzustimmen. Auch der formelle Landesentwicklungsplan „Siedlung“ des Saarlands schafft durch die Festlegung von „Handlungsräumen“ eine Basis für die Etablierung von grenzüberschreitenden Regionalmanagements und unterstützt somit informelle Ansätze der Raum- bzw. Regionalentwicklung.
Der Landesentwicklungsplan „Umwelt“ des Saarlands beinhaltet Vorgaben zum Schutz der Natur und Landschaft und ermöglicht gleichermaßen eine dynamische Wirtschaftsentwicklung. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Raumansprüche auf der einen Seite und den begrenzten Ressourcen auf der anderen Seite bedarf es einer Abwägung und einer abschließenden Festlegung zur räumlichen Sicherung bestimmter Raumnutzungen und -funktionen. Die Festlegungen im Landesentwicklungsplan „Umwelt“ als Ziele der Raumordnung sind als überörtliche verbindliche Rahmenvorgaben zu verstehen, die die Gemeinden bei der Bauleitplanung und die Träger öffentlicher Belange zu beachten haben. Gleichermaßen gewähren diese Vorgaben aber auch Ausgestaltungsspielraum zur eigenverantwortlichen gemeindlichen Entwicklung.
Ministerium für Umwelt des Saarlandes
angrenzenden Regionen Deutschlands, Frankreichs und Luxemburgs
Regionalkommission Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier/Westpfalz
interregionaler SaarLorLux-Gipfel
Beteiligung nach §9 Raumordnungsgesetz